Auswirkungen des Projekts auf den historischen Verkehrsweg gesprochen werden kann. Aus diesen Gründen kommt die BVE zum Schluss, dass die Asphaltierung einen bedeutsamen Eingriff in die Qualität des fraglichen Wegabschnittes darstellt und somit Art. 3 NHG zuwiderläuft, was bei der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 9. Interessenabwägung, Fazit