Mit einer Asphaltierung geht dieser verbleibende Substanzwert aufgrund der natürlichen Wegoberfläche vollständig verloren. Es ist davon auszugehen, dass der fragliche Wegabschnitt dadurch zu einem historischen Verkehrsweg "ohne Substanz" herabgestuft würde, selbst wenn an den vorhandenen Böschungen keine Eingriffe vorgesehen sind und der historische Wegverlauf unverändert bleibt. Aufgrund des gänzlichen Verlusts der geschützten Substanz im Falle der Asphaltierung kann nicht mehr von nur geringen 30 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 110/2017/69 24