Aufgrund der bereits vorgenommenen Eingriffe (Zementstabilisierung, ortsfremde Verschleissschicht) sowie des Umstands, dass das erste Teilstück der C.________strasse ebenfalls schon asphaltiert wurde, kann dieser Einschätzung zugestimmt werden. Dies ändert jedoch auch nach Ansicht der Fachbehörde nichts daran, dass die Wegoberfläche trotzdem noch eine gewisse schutzwürdige Substanz aufweist, an welcher gestützt auf die aufgeführten Grundlagen des NHG und des kommunalen Rechts ein Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung besteht.