Was den Grad der Schutzwürdigkeit betrifft, so kommt auch das TBA OIK II in seiner Stellungnahme vom 4. August 2017 zum Schluss, dass die Substanz dieses Weges an der unteren Grenze dessen liege, was zur Beurteilung "mit Substanz" führe. Aufgrund der bereits vorgenommenen Eingriffe (Zementstabilisierung, ortsfremde Verschleissschicht) sowie des Umstands, dass das erste Teilstück der C.________strasse ebenfalls schon asphaltiert wurde, kann dieser Einschätzung zugestimmt werden.