d) Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde richtig ausführt, ist über die Schutzund Erhaltungswürdigkeit des umstrittenen Wegstücks als historischer Verkehrsweg im Baubewilligungsverfahren zu befinden (Art. 13e Abs. 4 BauV30). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der betreffende Wegabschnitt gar nicht mehr schutzwürdig sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Trotz der vorgenommenen Zementstabilisierung handelt es sich noch immer um einen Naturbelag, welcher sich der Einschätzung des TBA OIK II folgend, grundsätzlich in gutem Zustand befindet und in der Landschaft auch optisch als Naturbelag wahrgenommen wird, was die in den Akten vorhandenen Fotos bestätigen.