Nach den Vorgaben des NHG ist ein Eingriff in einen historischen Verkehrsweg nur zulässig, wenn das allgemeine Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung nicht überwiegt (Art. 3 NHG). Zu beachten ist sodann Art. 38 Abs. 2 GBR, wonach bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen laufen dürfen. Diese Bestimmung des kommunalen Rechts ist zwar – der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend – nicht dahingehend zu verstehen, dass inventarisierte Verkehrswege einen absoluten Schutz geniessen würden, sondern über Eingriffe im RA Nr. 110/2017/69 23