Durch den Belagseinbau drohe auch keine anderweitige Beseitigung des Charakters der Strasse; Böschungselemente und Verlauf blieben unverändert, eine Verbreiterung finde nicht statt. c) Als historischer Verkehrsweg ist beim umstrittenen Wegabschnitt der besondere Landschaftsschutz gemäss Art. 9a BauG zu beachten. So gilt die betreffende Strasse aufgrund dieser Klassierung als geschichtliche Stätte im Sinn von Art. 9a Abs. 1 Bst. e BauG, auf die in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen ist. Weiter trägt der historische Verkehrsweg zum kulturgeschichtlichen Wert von Landschaften im Sinn von Art. 9a Abs. 1 Bst. b BauG bei.