Die Verschleissschicht (Mergel) stamme sodann vom Gantrischgebiet und sei damit auch ortsfremd. Die Wegoberfläche sei damit nicht mehr schutzwürdig. Von einer wesentlichen Prägung des hier interessierenden Strassenabschnitts durch Substanzelemente könne nicht die Rede sein. Die blosse Existenz einer bereits verfestigten Kiesoberfläche auf einigen hundert Metern reiche dafür nicht aus. Wenn überhaupt von Schutzwürdigkeit auszugehen sei, so wäre diese jedenfalls am unteren Ende der Skala anzusiedeln, so dass das Interesse am Erhalt dieser Substanz sehr gering ausfalle. Durch den Belagseinbau drohe auch keine anderweitige Beseitigung des Charakters der Strasse;