Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das hier interessierende Strassenstück materiell überhaupt schutzwürdig sei und effektiv noch nennenswerte Substanz aufweise. Diese Frage sei im Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren zu klären, da dem IVS keine verbindliche Schutzwirkung zukomme. Einzig die Kiesoberfläche könne für die Qualifikation des Strassenstücks als "mit Substanz" gesorgt haben. Andere Substanzelemente (wie Hecken, Randsteine, Kunstbauten oder Wegbegleiter) seien nicht vorhanden. Die Wegoberfläche sei zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Zement stabilisiert worden. Die Verschleissschicht (Mergel) stamme sodann vom Gantrischgebiet und sei damit auch ortsfremd.