Mit Ausnahme zweier Teilstücke (ca. 370 m westlich T.________ und 930 m zwischen J.________ und G.________) weise der gesamte Verlauf eine asphaltierte Oberfläche auf. Im Bereich des Bauvorhabens weise die Strasse Substanz auf. Die Substanz beziehe sich auf die traditionelle Wegoberfläche (Kies) und die vorhandenen Böschungen. Die Strasse befinde sich heute in einem sehr guten 29 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). RA Nr. 110/2017/69 22 Zustand. Insgesamt stimmte die Fachbehörde einer Asphaltierung des Naturstrassenabschnitts nicht zu.