Die Asphaltierung des umstrittenen Wegstücks dürfte diesen Weg – wie ausgeführt (E. 4b) – vor allem für den Durchgangsverkehr zwischen F.________ und G.________ attraktiver machen, was nicht nur den planerischen Grundlagen der Gemeinde widerspricht, sondern auch den erwähnten raumplanerischen Grundsätzen zuwiderläuft. 8. Landschaftsschutz im Besonderen: Historischer Verkehrsweg RA Nr. 110/2017/69 21