Diese verfügen jedoch mit der Verbindung über die Kantonsstrasse über eine genügende und mindestens gleichwertige Erschliessung, so dass ein Ausbau des umstrittenen Wegabschnitts für die Erschliessung zwischen diesen Ortschaften nicht notwendig ist (vgl. E. 4). Für die Hundeschule und die wenigen Gebäude am D.________strasse und im K.________, welche sich in der Landwirtschaftszone befinden, stellt dieser Wegabschnitt nicht die einzige Erschliessung dar, so dass auch diese nicht unbedingt auf einen Ausbau dieses Wegs angewiesen sind. Die Asphaltierung des umstrittenen Wegstücks dürfte diesen Weg – wie ausgeführt (E. 4b) – vor allem für den Durchgangsverkehr zwischen F.________ und G.______