b) Zu beachten ist auch, dass sich das umstrittene Wegstück ausserhalb der Bauzone befindet. Bauliche Vorkehren ausserhalb der Bauzone sind aufgrund des für die Raumplanung grundlegenden Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nur zurückhaltend zu bewilligen. Der umstrittene Strassenabschnitt verbindet vorab die zwei Ortschaften F.________ und G.________. Diese verfügen jedoch mit der Verbindung über die Kantonsstrasse über eine genügende und mindestens gleichwertige Erschliessung, so dass ein Ausbau des umstrittenen Wegabschnitts für die Erschliessung zwischen diesen Ortschaften nicht notwendig ist (vgl. E. 4).