a) Zu den wichtigen Anliegen der Raumplanung gehört die Schonung der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG). Insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und d RPG). Die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Luft, Wasser, Wald, Klima) und die Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt sind zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG, Art. 54 Abs. 2 Bst. a BauG). Mit der Asphaltierung des Naturstrassenabschnitts wird eine in der Landwirtschaftszone liegende Fläche versiegelt, was diesen Vorgaben widerspricht.