Dazu kommt, dass aufgrund der Kategorisierung des umstrittenen Wegabschnitts im Verkehrsrichtplan der Gemeinde und der fehlenden Bedeutung dieses Abschnitts als Durchgangs- und Verbindungsstrasse gar eine temporäre Schliessung dieses Wegs im Winter oder dessen gänzliche Schliessung für den ordentlichen Verkehr (Fahrverbot, allenfalls mit Zubringerdienst zur Hundeschule) nicht ausgeschlossen wären. Diese Varianten würden den Unterhaltsaufwand auf dem umstrittenen Teilstück aufgrund kleinerer Beanspruchung noch weiter reduzieren.