Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass bei Verzicht auf einen ordentlichen Winterdienst deutlich weniger Schäden an der Naturstrasse anfallen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 17. November 2017 hat ein reduzierter Winterdienst daher nicht nur eine Reduktion der ordentlichen, jährlichen Unterhaltskosten zur Folge. Vielmehr reduzieren sich bei reduziertem Winterdienst wegen des schonenderen Eingriffs auch die periodischen Unterhaltskosten für den notwendigen Ersatz der Verschleissschicht (maschinelle Reprofilierung) deutlich.