Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Interessenabwägung in diesem Zusammenhang höchstens die Unterhaltskosten bei reduziertem Winterdienst geltend machen kann. Nach Einschätzung des TBA OIK II führt dies dazu, dass bei einer zementstabilisierten Verschleissschicht verglichen mit einer asphaltierten Belagstrasse keine oder kaum erhöhte Erhaltungskosten zu erwarten sind. Die BVE sieht auch hier keinen Grund, diese Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass bei Verzicht auf einen ordentlichen Winterdienst deutlich weniger Schäden an der Naturstrasse anfallen.