Vielmehr ist auf dem umstrittenen Wegstück aufgrund der Funktion der C.________strasse und der asphaltierten Erschliessungsvariante höchstens ein reduzierter Winterdienst angezeigt. Ein solcher würde – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht dazu führen, dass dieser Weg im Winter gar nicht mehr passierbar wäre und damit die Hundeschule bei Schnee nicht mehr über die C.________strasse erreichbar wäre. Vielmehr bliebe bei reduziertem Winterdienst ein Befahren dieses Abschnitts mit wintertauglich ausgerüsteten RA Nr. 110/2017/69 19