Das enge Teilstück ist relativ kurz und überblickbar. Es bestehen mit anderen Worten keine bewohnten oder bewohnbaren Grundstücke, welche nur über das umstrittene Wegstück erreichbar wären. Die Notwendigkeit eines vollständigen Winterdiensts lässt sich daher auch aus der untergeordneten Erschliessungsfunktion dieses Wegabschnitts nicht ableiten. Vielmehr ist auf dem umstrittenen Wegstück aufgrund der Funktion der C.________strasse und der asphaltierten Erschliessungsvariante höchstens ein reduzierter Winterdienst angezeigt.