Für die Hundeschule und die wenigen Häuser an der D.________strasse wie auch für den Landwirtschaftsbetrieb im K.________ ist der umstrittene Weg nicht die einzige Erschliessungsmöglichkeit; vielmehr besteht sogar eine Erschliessung über eine bereits asphaltierte Zufahrt. Aufgrund der Asphaltierung ist auf dieser Erschliessungsvariante ein ordentlicher Winterdienst mit Einsatz eines Schneepfluges einfacher machbar als auf einer Naturstrasse. Selbst wenn bei dieser Erschliessungsvariante ein enges Teilstück zu passieren ist, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, so bleibt eine ganzjährige Erreichbarkeit über diese Zufahrt bestehen. Das enge Teilstück ist relativ kurz und überblickbar.