Die Beschwerdeführerin ist in ihren Schlussbemerkungen von 17. November 201 der Ansicht, dass ein vollständiger Winterdienst aufgrund der Wichtigkeit des Wegstücks notwendig ist. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 4) kann der C.________strasse weder gestützt auf die eigenen planerischen Grundlagen der Gemeinde noch basierend auf der tatsächlichen Strassensituation zwischen F.________ und G.________ mit der nahe gelegenen Kantonsstrasse eine Bedeutung als Durchgangsstrasse und Verbindung zwischen diesen beiden Ortsteilen zugemessen werden. Für die Hundeschule und die wenigen Häuser an der D.________strasse wie auch für den Landwirtschaftsbetrieb im K.