d) Massgebend für die Interessenabwägung können letztlich nur diejenigen Kosten sein, welche beim vorliegend umstrittenen Wegabschnitt tatsächlich notwendig sind, damit diese die von ihr zu übernehmende Funktion noch wahrnehmen kann. Entscheidend ist nach den Ausführungen des TBA OIK II insbesondere die Frage, ob auf dem umstrittenen Wegstück ein ordentlicher Winterdienst (mit Einsatz eines Schneepflugs) notwendig ist oder ob nicht auch ein reduzierter Winterdienst (mit Splitt-Einsatz) ausreichen würde.