Damit ist – der plausiblen Einschätzung der Fachbehörde folgend – davon auszugehen, dass die Unterhaltskosten einer Naturstrasse höchstens doppelt so hoch sind wie diejenigen bei einer asphaltierten Strasse. Auch dieser Wert ist jedoch zu relativieren, da er 24 Beilage zur Stellungnahme des TBA OIK II vom 4. August 2017 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. 25 Solche Erosionsschäden sind beispielsweise auf dem Foto des Strassenabschnitts, Beschwerdebeilage Nr. 5, erkennbar. 26 Vgl. hierzu E. Burlet, Detailprojektierung von Wald- und Güterstrassen, 2003, S. 25. 27 Tiefbauamt des Kantons Bern, Historische Verkehrswege im Kanton Bern, Erläuterungen zum Vollzug, Juni