Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann bei den Unterhaltskosten der Naturstrasse nicht einfach auf die von ihr errechneten, in der Vergangenheit angefallenen Kosten abgestellt werden. Diese sind – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – zu hoch ausgefallen. Vielmehr ist für eine objektive Beurteilung auf Durchschnittswerte abzustellen, welche üblicherweise für solche Strassen anfallen. Hierzu hat die BVE das TBA OIK II beigezogen.