c) Die allfällige Möglichkeit der Reduktion der Unterhaltskosten bei einer Asphaltstrasse im Vergleich zu einem Naturbelag ist ein Element, welches bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Bei ausreichendem Unterhalt kann jedoch auch eine Naturstrasse so betrieben werden, dass kein Sicherheitsrisiko besteht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sicherheitsbedenken stellen bei der Interessenabwägung daher kein Argument für eine Asphaltierung dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann bei den Unterhaltskosten der Naturstrasse nicht einfach auf die von ihr errechneten, in der Vergangenheit angefallenen Kosten abgestellt werden.