b) Das TBA OIK II erachtet die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Kosten als zu hoch. In dem von der BVE eingeforderten Fachgutachten zu Unterhalts- und Investitionskosten C.________strasse vom 20. Oktober 2017 kommt die Fachbehörde zu folgenden Schlüssen: Ausgehend vom geschätzten Gesamtverkehr auf der C.________strasse sei die Strasse der Verkehrslastklasse T1 zuzuordnen, was eine sehr leichte Belastung bedeute. Die Neigung der Strasse sei sodann ein entscheidender Faktor für die Unterhaltskosten und die technische Ausgestaltung der Strasse.