a) Die Beschwerdeführerin macht als Gründe für die Asphaltierung die hohen Unterhaltskosten des umstrittenen Wegstücks geltend. Aufgrund der teilweise markanten Steigung von bis zu 14.5 % sei die Erosion der Naturstrasse besonders ausgeprägt und problematisch. Die Steigung sei hier derart ausgeprägt, dass ein Kiesbelag selbst mit Stabilisierung nicht mehr als geeignet bezeichnet werden könne. Das betroffene Strassenstück weise immer wieder Schäden auf, was ein Sicherheitsrisiko darstelle.