vollständig ausgesetzt sind.22 Auch für den Langsamverkehr dürfte daher die Staubentwicklung kaum ein grösseres Problem darstellen. Die (relativ geringe) Staubbelastung stellt damit kein zu beachtendes Interesse dar, welches für die Asphaltierung des umstrittenen Wegstücks spricht.23 d) Insgesamt entsteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für die Nutzergruppe des Langsamverkehrs kein Vorteil oder wesentlicher Mehrwert, wenn das umstrittene Wegstück asphaltiert wird. Deren Interesse für eine Asphaltierung fällt daher bei der Interessenabwägung nicht oder nur sehr unwesentlich ins Gewicht. 6. Reduktion des Unterhaltsaufwandes