c) Das umstrittene Wegstück ist beidseitig von Wald umgeben und es gibt keine Anwohnerinnen und Anwohner an diesem Strassenabschnitt. Der Naturbelag hat daher auch keine Staubbelästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern zur Folge. Auch die Beschwerdeführerin betont das Problem der Staubbelastung einzig im Zusammenhang mit dem Langsamverkehr / den Freizeitnutzenden. Da Naturstrassen im Wald wesentlich länger feucht bleiben, entwickeln diese deutlich weniger Staub als solche, die der Sonne RA Nr. 110/2017/69 14