__ her zu erreichen, und dies gar über eine durchgehend asphaltierte Strasse. Sie sind damit nicht zwingend auf die Wegvariante über die C.________strasse angewiesen, weshalb ihr Interesse an einer Asphaltierung des umstrittenen Wegstücks nicht stark ins Gewicht fallen kann. Dass dieser Weg für die Besucherinnen und Besucher der Hundeschule eine Abkürzung Richtung Bern darstellt und sie deshalb in der Regel diese Wegvariante wählen, mag zwar stimmen, kann aber auch kaum als Grund für eine Asphaltierung des umstrittenen Wegstücks beigezogen werden.