c) Die Beschwerdeführerin bringt als Argument für eine Asphaltierung sodann vor, das umstrittene Wegstück habe auch Erschliessungsfunktion, so insbesondere für eine Hundeschule mit 110 Aktivmitgliedern. Auch dieses Argument ist jedoch zu relativieren: So gibt es keine Anwohnerinnen oder Anwohner, deren Grundstück einzig über das umstrittene Wegstück erreichbar ist. Sowohl die Hundeschule und die wenigen Gebäude am D.________weg Richtung G.________ als auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Landwirtschaftsbetrieb im K.________ sind auch von G.________ her zu erreichen, und dies gar über eine durchgehend asphaltierte Strasse.