Weder gestützt auf die planerischen Grundlagen noch basierend auf der tatsächlichen Strassensituation (mit der als Verbindungsstrasse besser geeigneten Kantonsstrasse) kann damit der C.________strasse eine Bedeutung als Durchgangsstrasse und Verbindung zwischen F.________ und G.________ zugemessen werden. Als Argument für eine Asphaltierung fällt dies daher nicht ins Gewicht. Im Gegenteil: Diese Umstände sprechen gar gegen eine Asphaltierung des umstrittenen Wegstücks.