eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs scheint daher zumindest wahrscheinlich. Die Schaffung eines solchen Anreizes für den Durchgangsverkehr steht im klaren Widerspruch zum Verkehrsrichtplan der Gemeinde und der Zielsetzung gemäss 21 Verkehrsrichtplan, Erläuterungsbericht, Genehmigungsexemplar vom 26. Oktober 2009, S. 13. RA Nr. 110/2017/69 12 Erläuterungsbericht, solche Strassen ausserorts von unnötigem Durchgangsverkehr zu entlasten und diesen auf die nahe Kantonsstrasse zu leiten.