Das Teilstück zwischen der Weggabelung C.________strasse / D.________strasse bis zum östlichen Ende von G.________ ist sodann im Verkehrsrichtplan als "übriger Weg ohne Erschliessungsfunktion" verzeichnet. Diese Einstufungen machen deutlich, dass die C.________strasse zwischen F.________ und G.________ nach den planerischen Grundlagen der Gemeinde nicht die Funktion einer Durchgangs- oder Verbindungsstrasse zukommen soll. Bereits aus diesem Grund kann die angebliche Wichtigkeit des Weges als Verbindung zwischen den beiden Ortschaften nicht als Argument für eine Asphaltierung dieser Strasse beigezogen werden.