Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Wichtigkeit dieses Abschnitts als Durchgangsstrasse und Verbindung zwischen F.________ und G.________ betont, dies jedoch im Widerspruch zu ihren eigenen planerischen Grundlagen steht. So ist die Strasse im Verkehrsrichtplan der Gemeinde19 nicht dem Typ "Ortsverbindung" zugeordnet. Vielmehr ist sie ab der Abzweigung von der Kantonsstrasse bei F.________ bis zur Weggabelung C.________strasse / D.________strasse nach dem umstrittenen Teilabschnitt als "Hauszufahrt" eingetragen.20 Das Teilstück zwischen der Weggabelung C.________strasse / D.________strasse bis zum östlichen Ende von G._____