BauG verstanden werden. Das Strassenstück sei unzweifelhaft ohne Einschränkung dem Verkehr gewidmet und werde von der Gemeinde unterhalten, weshalb es sich nicht um eine private Hauszufahrt im Sinne des BauG handle. b) Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit einer Asphaltierung des umstrittenen Wegabschnitts in ihrer Beschwerde unter anderem mit der Wichtigkeit dieses Strassenabschnitts als Verbindungsweg zwischen F.________ und G.________. Es ist daher in einem ersten Schritt näher auf die Bedeutung dieses Teilstücks als Durchgangsstrasse und Verbindung zwischen den beiden erwähnten Ortschaften einzugehen.