Alternative. Wer das Teilstück der C.________strasse schon heute befahre, werde es auch weiterhin befahren. Umgekehrt könne aber ausgeschlossen werden, dass weitere Anwohnerinnen und Anwohner neu über diese Strasse fahren werden. Es gelte dabei zu berücksichtigen, dass das Teilstück zwischen der Abzweigung D.________strasse und dem Dorfeingang G.________ weiterhin über einen Naturbelag verfügen werde. Die Bezeichnung "Hauszufahrt" im Richtplan dürfe nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 3 BauG verstanden werden.