Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 29. August 2017, anders als das TBA OIK II gehe sie nicht davon aus, dass die Asphaltierung zu einer Zunahme des motorisierten Individualverkehrs auf diesem Weg führen werde. Für den Durchgangsverkehr bleibe die Strecke über die Kantonsstrasse allemal schneller und deutlich attraktiver. Einzig für Anwohnende des östlichen Teils der C.________strasse sei die Wegstrecke über die J.________ minim kürzer und schneller und deshalb eine valable RA Nr. 110/2017/69 10