Das TBA OIK II entgegnet in seiner Stellungnahme vom 4. August 2017, die Verkehrsmenge vermöge die Asphaltierung nicht zu begründen. Es gebe sehr wohl Strassen mit recht hohem Verkehrsaufkommen ohne Hartbelag. Im Verkehrsrichtplan "Motorisierter Individualverkehr" sei der Abschnitt F.________ - H.________ (Hundeschule) - I.________ als Hauszufahrt deklariert. Laut Erläuterungsbericht seien die Gemeindestrassen ausserorts von unnötigem Durchgangsverkehr zu entlasten. Der motorisierte Individualverkehr solle möglichst direkt auf die übergeordnete Kantonsstrasse geleitet werden.