d) Auch wenn die Ausführungen der Leitbehörde und des AGR zur Interessenabwägung eher knapp ausgefallen sind, so lässt sich dem angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts und der angefochtenen Verfügung des AGR entnehmen, warum die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturbelags stark gewichtet wurden, den Gründen der Gemeinde für Asphaltierung dagegen keine grosse Bedeutung zugemessen wurde. Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Bauabschlag der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Damit wurden die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.