Die Verweigerung der Baubewilligung sei der Bauherrschaft angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses zumutbar und damit verhältnismässig. Das AGR führte in seiner Verfügung vom 11. Mai 2017 nach einer Wiederholung der Einschätzung des TBA OIK II in seinem Fachbericht aus, dass die von der Gemeinde vorgebrachten Gründe (Mehrkosten des Strassenunterhalts, Staubentwicklung, Werkeigentümerhaftung) für diesen für das Verkehrsnetz der Gemeinde unbedeutenden Strassenabschnitt zu wenig gewichtig seien und die Interessen des IVS höher gewichtet werden müssten.