Immerhin geht das Regierungsstatthalteramt im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Eigentumsgarantie (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids) auf verschiedene auf dem Spiel stehende Interessen einer allfälligen Asphaltierung ein. So wird nach einer Aufführung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Naturbelages festgehalten, dass die Verweigerung der Baubewilligung das einzige geeignete Mittel sei, um den öffentlichen Interessen nachzukommen, zumal die Entwässerungsproblematik mit anderen Massnahmen minimiert werden könne und das Wegstück im Waldbereich verlaufe, womit der Staubbelastung keinerlei Bedeutung zukomme.