Im angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2017 verweist das Regierungsstatthalteramt hauptsächlich auf die Ausführungen der negativen Verfügung des AGR vom 11. Mai 2017. Dieses Vorgehen ist durchaus üblich und legitim, zumal der Entscheid des AGR für die Baubewilligungsbehörde verbindlich ist. Immerhin geht das Regierungsstatthalteramt im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Eigentumsgarantie (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids) auf verschiedene auf dem Spiel stehende Interessen einer allfälligen Asphaltierung ein.