c) Vorab ist festzuhalten, dass sich das TBA OIK II in seiner Funktion als kantonale Fachstelle für den Schutz historischer Verkehrswege in seinem Fachbericht nur zu dieser Thematik zu äussern hatte. Es ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht die Aufgabe der Fachbehörde, die umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; vielmehr haben sie das umstrittene Bauvorhaben hinsichtlich ihres Fachgebiets zu beurteilen. Die Interessenabwägung ist vielmehr durch die Leitbehörde oder – wenn es wie hier um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone geht – durch das AGR als Entscheidbehörde bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG vorzunehmen.