3. Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanzen und das TBA OIK II hätten die umfassende Interessenabwägung nicht durchgeführt. Sowohl im Fachbericht des TBA OIK II als auch in der angefochtenen Verfügung des AGR werde einzig und ohne weitere Begründung festgehalten, der Hartbelagseinbau verstosse gegen das NHG sowie gegen das kommunale Baureglement. Eine Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Interessen habe nicht stattgefunden. Der Bauabschlag müsse als ungenügend begründet bezeichnet werden.