Spezialgesetzgebung. Sie werden ergänzt durch die Planungsziele und -grundsätze der Art. 1 und 3 RPG, die Normen des Umweltrechts sowie des Natur- und Heimatschutzrechts.14 Die Anforderungen für eine ausnahmsweise Bewilligung von Deckbelägen auf bestehenden Naturstrassen sind hoch. Einem Belagseinbau sollten deshalb stets sorgfältige Abklärungen der Notwendigkeit und umfassende Interessenabwägungen vorausgehen.15 Nachfolgend werden – nach Behandlung der Rüge der mangelhaften Begründung des Entscheids (E. 3) – die verschiedenen Aspekte vorweg einzeln geprüft (vgl. E. 4 bis 8). Anschliessend folgt die Interessenabwägung (E. 9).