Bei der vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen und zu gewichten. Bei ihrer Gewichtung spielen Normen des raumrelevanten Verfassungs- und Gesetzesrechts eine entscheidende Rolle: Bedeutsam sind insbesondere die Normen der Verfassung wie Art. 73 bis 78 BV13 sowie deren Konkretisierung in der 8 siehe zum Ganzen: Tiefbauamt des Kantons Bern, Historische Verkehrswege im Kanton Bern, Erläuterungen