c) Ob die umstrittene Asphaltierung des Naturstrassenabschnitts zulässig ist, muss damit anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV beurteilt werden. Eine solche wird einerseits im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen von Art. 24c RPG bzw. Art. 24 RPG verlangt (vgl. Art. 24c Abs. 5 sowie Art. 24 Bst. b RPG). Andererseits ist auch nach den Vorgaben des NHG ein Eingriff in einen historischen Verkehrsweg nur zulässig, wenn das allgemeine Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung nicht überwiegt.