Der Unterhalt im traditionellen Sinne soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen (Abs. 2). Gemäss dem Sachplan Wanderroutennetz des Kantons Bern11 ist das umstrittene Wegstück dagegen nicht Teil einer Wanderroute. Dieser verläuft vielmehr auf einem anderen Wegstück parallel zur Strasse. Das FWG12 gelangt deshalb nicht zur Anwendung.