Bevölkerung, ist also deklaratorischer Natur.8 Die Beschwerdeführerin ist dieser Forderung nachgekommen: So ist der betreffende historische Verkehrsweg, welchem das umstrittene Teilstück angehört, in den Verkehrsrichtplan Fussverkehr9 aufgenommen worden. Gemäss Art. 38 GBR10 sind zudem die Objekte des IVS in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Der Unterhalt im traditionellen Sinne soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten.